Beratungseinsatz durch anerkannten Pflegedienst

Pflegebedürftige, die zu Hause ohne die Hilfe eines Pflegedienstes versorgt werden und Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) in wiederkehrenden Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Dieser Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 Pflicht. Er soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die pflegenden Personen entlasten.

In der Regel ist ein Beratungseinsatz alle drei bis sechs Monate fällig.

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
  • eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

In der Beratung begutachten wir die Pflege- und Betreuungssituation bei Ihnen zu Hause und beurteilen objektiv, ob die Pflege und Betreuung Ihres Kindes angemessen organisiert ist.

 Durch die regelmäßigen Termine mit unserem Pflegedienst können Verbesserungsmaßnahmen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Unsere Empfehlungen, sollen Ihre häusliche Situation möglichst verbessern, wie z.B. den Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder ein behindertengerechter Umbau Ihrer Räumlichkeiten.

Das Ergebnis des Beratungseinsatzes wird von uns dokumentiert und an die Pflegekasse übermittelt. Die Kosten für die Beratung rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab.

Unser Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bietet Ihnen umfassende Unterstützung und Beratung, um die häusliche Pflegesituation optimal zu gestalten. Diese Leistungen beinhaltet der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI:​​

  • Beratung zu Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation
  • Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen aus der Pflegeversicherung
  • Informationen über Unterstützungsangebote und Entlastungsmöglichkeiten
  • Vermittlung von Pflegekursen und Schulungen für pflegende Angehörige
  • Unterstützung bei der Organisation von Hilfsmitteln und technischen Unterstützungssystemen
  • Hilfe bei der Vorbereitung von Pflegebegutachtungen